Tätigkeitsaufnehmen von Ausländern in Polen

Die erste Möglichkeit ist, wenn das Gehalt des Ausländers durch den polnischen Arbeitsgeber ausgezahlt wird. Dann
Podejmowanie działalności gospodarczej przez osoby zagraniczne, w tym po zmianach obowiązujących od 1.10.2005 r. i od 26 sierpnia 2006 r. –
Aufnehmen der Tätigkeit von Ausländern nach Änderungen, die vom 1.10.2005 und 26.08.2006 gelten.
Aufnehmen der Tätigkeit von Ausländern nach Änderungen, die vom 1.10.2005 und 26.08.2006 gelten. Gesetz über die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ruft nicht das Prinzip der Gegenseitigkeit in Aufnehmen und Ausführung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die in den ratifizierten internationalen Verträgen enthalten oder durch die Bescheinigung vom polnischen Konsul bestätigt wird (Art. 86 Gesetz über Recht der wirtschaftlichen Tätigkeit). Man muss hier sagen, die das Gesetz über die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit einführenden Vorschriften heben die der Konsulkompetenze hinweisende Anordnung in diesem Bereich auf.
Gegenwärtig gelten andere Vorschriften (Art. 13 Gesetz über die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit), die voraussetzen, dass die Ausländer die wirtschaftliche Tätigkeit nach denselben Prinzipien wie im Falle der Polen aufnehmen können.

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